Muss die Website eines Handwerksbetriebs barrierefrei sein?
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Viele Handwerksbetriebe fragen sich, ob ihre Website betroffen ist. Hier steht, was das Gesetz regelt und wie es sich auf typische Websites im Handwerk übertragen lässt.
Hinweis: Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Er gibt den Gesetzestext und die Hinweise der Bundesfachstelle Barrierefreiheit wieder (Stand 20. Oktober 2026). Ob Ihr Betrieb betroffen ist, klären Sie im Zweifel mit Ihrer Handwerkskammer oder einer Anwältin oder einem Anwalt.
Kurze Antwort
Für die Website eines kleinen Handwerksbetriebs spricht nach dem Gesetzestext viel dagegen, aus zwei Gründen: Bei Websites erfasst das BFSG Dienstleistungen, die auf den Abschluss eines Vertrags mit Verbrauchern ausgerichtet sind. Und Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen. Genauer hinsehen sollten Betriebe, die online Verträge mit Verbrauchern schließen und mehr als neun Beschäftigte oder mehr als 2 Millionen Euro Umsatz und Bilanzsumme haben.
Was das BFSG regelt und seit wann
Das BFSG wurde am 22. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es gilt für bestimmte Produkte und für Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden (§ 1 Abs. 3 BFSG).
Zu diesen Dienstleistungen zählen unter anderem Telekommunikation, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Das sind nach § 2 Nr. 26 BFSG Dienste, die über Websites oder Apps elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Nach § 3 Abs. 3 BFSG gelten die Anforderungen nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Ein Kleinstunternehmen beschäftigt nach § 2 Nr. 17 BFSG weniger als zehn Personen und hat entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro.
Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer Produkte in Verkehr bringt, die unter das Gesetz fallen, ist dafür nicht ausgenommen. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit bietet Kleinstunternehmen Beratung an, aber keine Rechtsberatung.
Drei typische Fälle
Informationswebsite mit Kontaktformular
Die Website beschreibt Leistungen, das Formular dient einer Anfrage, der Vertrag kommt später persönlich oder per Angebot zustande. Die FAQ der Bundesfachstelle stellen darauf ab, ob ein Angebot auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags abzielt. Eine reine Informationswebsite tut das nach dieser Logik nicht.
Online-Terminbuchung
Können Verbraucher online verbindlich eine kostenpflichtige Leistung buchen, etwa eine Wartung zum Festpreis, kann ein Verbrauchervertrag online zustande kommen. Dann ist der Fall genauer zu prüfen, sofern der Betrieb kein Kleinstunternehmen ist.
Online-Shop
Ein Online-Shop für Verbraucher ist eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Nach den FAQ der Bundesfachstelle muss dann die gesamte Website die Anforderungen erfüllen, nicht nur der Bereich des Shops. Für Kleinstunternehmen gilt die Ausnahme für Dienstleistungen. Verkaufen sie Produkte, die selbst unter das Gesetz fallen, gelten für diese Produkte die Anforderungen weiterhin.
Unabhängig von der Pflicht
Auch wenn Ihr Betrieb nicht betroffen ist: Vieles, was eine Website barrierefrei macht, macht sie für alle leichter zu benutzen.
- Ausreichender Kontrast: Texte bleiben lesbar, auch auf dem Smartphone in der Sonne.
- Lesbare Schrift und klare Sprache: Kunden verstehen schneller, was Sie anbieten.
- Bedienung per Tastatur und eindeutig beschriftete Formularfelder: Eine Anfrage lässt sich ohne Rätselraten ausfüllen.
- Beschreibende Alternativtexte für Bilder: Ihre Projektfotos sind auch für Screenreader und Suchmaschinen verständlich.
Neue Websites baue ich nach diesen Grundsätzen. Für die Startseite von landingwerk.de meldet Lighthouse in der Kategorie Barrierefreiheit 100 von 100 Punkten. Das ist eine technische Prüfung und ersetzt keine rechtliche Bewertung.
Quellen
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), § 1 Anwendungsbereich, abgerufen am 20. Oktober 2026
- BFSG, § 2 Begriffsbestimmungen (Nr. 17 Kleinstunternehmen, Nr. 26 Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr), abgerufen am 20. Oktober 2026
- BFSG, § 3 Barrierefreiheitsanforderungen (Abs. 3 Kleinstunternehmen), abgerufen am 20. Oktober 2026
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, abgerufen am 20. Oktober 2026
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, abgerufen am 20. Oktober 2026
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Beratungsangebote, abgerufen am 20. Oktober 2026